Alles über die Mitgliedschaft

Jahresbeiträge des TSV Bayerbach ab 01.01.2010

 

Wer zahlt wie viel?
Familien 90 Euro
Erwachsene ab 18 Jahre 45 Euro
Jugendliche von 14-17 Jahre 30 Euro
Kinder bis 13 Jahre 24 Euro

 

Beiträge Tennisabteilung

 

Jahresbeitrag
Erwachsene 50 Euro
Ehepaare 90 Euro
Familien mit Kindern bis 18 Jahre 100 Euro
Jugendliche bis 14 Jahre 25 Euro
Jugendliche 15-18 Jahre 30 Euro
Schüler und Studenten 30 Euro

 

Für die Aufnahme in die Tennisabteilung ist grundsätzlich die Mitgliedschaft beim TSV Bayerbach erforderlich.

Der Jahresbeitrag des TSV Bayerbach ist gesondert zu entrichten!

 



Bei einem persönlichen Gespräch können wir gerne Näheres zur Mitgliedschaft besprechen. Bitte nehmen Sie Kontakt mit unserer Verwaltung auf!

 

 

 

 

Formular für die Beitrittserklärung

Beitrittserklärung TSV Bayerbach
(Bei Minderjährigen => Unterschrift der Erziehungsberechtigten. Mit der Unterschrift erklären sich die Erziehungsberechtigten bereit, die Beitragszahlung zu übernehmen. Diese Schuldübernahme ist
TSV - Beitritts-Erklärung.doc
Microsoft Word-Dokument [105.5 KB]

Web-basierte Vereinsverwaltung

Wir möchten Sie darüber informieren, dass die von Ihnen in Ihrer Beitrittserklärung angegebenen Daten über Ihre persönlichen und sachlichen Verhältnisse

(sog. personenbezogene Daten) auf Datenverarbeitungs-Systemen des Vereins, gespeichert und für Verwaltungs-Zwecke des Vereins verarbeitet und genutzt werden.

Je nach Anforderung des zuständigen Sportfachverbandes und des Bayerischen Landes-Sportverbandes werden Daten an die Verbände weitergeleitet für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke.


Wir sichern Ihnen zu, Ihre personenbezogenen Daten vertraulich zu behandeln und nicht an Außenstehende weiterzugeben. Sie können jederzeit schriftlich Auskunft über die, bezüglich Ihrer Person gespeicherten Daten erhalten und Korrektur verlangen, soweit die beim Verein oder den Verbänden gespeicherten Daten unrichtig sind.

Sollten die gespeicherten Daten für die Abwicklung der Geschäftsprozesse des Vereins / der Verbände nicht notwendig sein, so können Sie auch eine Sperrung, gegebenenfalls auch eine Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen.

Satzung

 

Vereinssatzung
des
Turn- und Sportvereins Bayerbach 1946 e.V.

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

§ 1 Name, Sitz, Mitgliedschaft und Geschäftsjahr 3
§ 2 Vereinszweck 3
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft 4
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 4
§ 5 Beiträge 5
§ 6 Abteilungen 5
§ 7 Organe des Vereins 5
§ 8 Vorstand 6
§ 9 Vergütung für Vereinstätigkeit 7
§ 10 Der Vereinsausschuss 7
§ 11 Mitgliederversammlung 8
§ 12 Kassenprüfer 9
§ 13 Wahl- und Stimmrecht 9
§ 14 Ehrungen von Mitgliedern 10
§ 15 Auflösung des Vereins 11
§ 16 Inkrafttreten 12


§ 1 Name, Sitz, Mitgliedschaft und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Turn und Sportverein Bayerbach 1946 e.V.".

2. Der Verein hat seinen Sitz in 84092 Bayerbach, Wirtstalstr. 9 und ist im Vereinsregister des
Amtsgericht Landshut unter der Nr. 0341 eingetragen.

3. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen
Satzung und Ordnungen an.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-
Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen
Finanzamt für Körperschaft an.

2. Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und
wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,

b) Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung von Sportanlagen und des Vereinsheimes,

c) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,

d) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder
haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person beider Geschlechter werden.

2. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem
Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.

4. Auf Wunsch ist jedem Vereinsmitglied ein Exemplar der Vereinssatzung auszuhändigen.

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod

2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung
einer Frist von vier Wochen zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen
den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die
Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.

4. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres
möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztendlich über den Ausschluss entschieden
hat.

5. Bei Vorliegen eines Ausschussgrundes oder eines Verstoßes gegen die Spiel- und Platzordnung kann der Vorstand ein unbegrenztes oder ein zeitlich begrenztes Verbot des Betretens des Vereinsgeländes, Benützung der Anlagen und an Teilnahme an Veranstaltungen jeglicher Art aussprechen.


6. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen
Briefes bekannt zu geben.

 

 

§ 5 Beiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie sonstige Leistungen der Mitglieder werden durch
die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Bestimmung der Beitragshöhe soll sich nach
den Vorschlägen des Bayerischen Landes-Sportverbandes richten.

3. Der Mitgliedsbeitrag ist im Monat Januar im Voraus für das ganze Jahr zu entrichten.

 

 

§ 6 Abteilungen


1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses
Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des
Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

2. Den Abteilungen ist es vorbehalten, Aufnahmegebühren zu erheben. Über die Höhe hat die
Mitgliederversammlung zu entscheiden.

3. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinem Stellvertreter, dem Spielwart und
Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach
Bedarf einberufen.

4. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. Die sich aus der Erhebung von
Aufnahmegebühren ergebende Kassenführung kann jederzeit vom 1. Kassier des Vereins
geprüft werden.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

a) der Vorstand

b) der Vereinsausschuss

c) die Mitgliederversammlung

 

 

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden,
dem Schriftführer dem 1. Kassier und zwei Beisitzer(innen). Die Beisitzer(innen) werden in der ersten Ausschusssitzung nach der Mitgliederversammlung aus den Reihen der gewählten Ausschussmitglieder in den Vorstand gewählt.
Die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes regelt dieser unter sich.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder
durch je zwei weitere Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis zum
Verein gilt, dass je zwei weitere Vorstandsmitglieder gemeinsam nur dann zur Vertretung
berechtigt sind, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

3. Die Vetretungsmacht des ersten Vorsitzenden ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise
beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und
zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie
außerdem zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 500,00 € (in Worten:
fünfhundert Euro) die Zustimmung des Ausschusses erforderlich ist.

4. Die Vertretermacht des zweiten Vorsitzenden, des Schriftführers sowie des Kassiers ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte sowie außerdem zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 250,00 € (in Worten zweihundertfünfzig Euro) die Zustimmung des Ausschusses erforderlich ist.

5. Die Vertretermacht der Beisitzer(innen) ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte sowie außerdem zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 50,00 € (in Worten fünfzig Euro) die Zustimmung des Ausschusses erforderlich ist.

6. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

b) Einberufung der Mitgliederversammlung,

c) Ausführung der Mitgliederbeschlüsse,

d) Erstellung eines Jahresberichtes,

e) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern,

f) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.

7. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

8. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist für den Rest der
Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied aus den Reihen des Vereinsausschusses hinzuzuwählen.


§ 9 Vergütung für Vereinstätigkeit

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Bezahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Bezahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beantragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.


§ 10 Der Vereinsausschuss

1. Zum Vereinsausschuss gehören:

a) die Mitglieder des Vorstandes

b) neun gewählte Mitglieder

c) ein(e) gewähltes Mitglied zwischen 18 u. 25 Jahre

d) die Abteilungsleiter

e) die Ehrenvorstände

2. Der Vereinsausschuss wird vom Vorstand schriftlich, mündlich oder durch Veröffentlichung
in der Landshuter Zeitung einberufen. Auf jeden Fall ist eine Frist von drei Tagen einzuhalten.
Der Vereinsausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Ausschussmitglieder
die Einberufung beim Vorstand schriftlich beantragen.
Die Sitzungen des Ausschusses werden vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom zweiten Vorsitzenden des Vereins geleitet. Ist auch dieser verhindert, leitet ein anderes
Vorstandsmitglied die Ausschusssitzung.
Der Vereinsausschuss bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen.
Die Beschlüsse sind zu protokollieren.

 

 


§ 11 Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres
statt. Zu dieser Versammlung sind alle Mitglieder durch Bekanntgabe in der Landshuter
Zeitung und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Zwischen dem Tag der
Veröffentlichung der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von
mindestens 14 Tagen liegen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

a) der Vorstand oder der Vereinsausschuss dies beschließen oder

b) mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der
Gründe und den Zweck beim Vorstand beantragen.

3. Die Einladung erfolgt wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.

4. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss folgende Tagesordnungspunkte enthalten:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

b) Jahresbericht der Abteilungsleiter,

c) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,

d) Entlastung der Vorstandschaft,

e) Wahlen soweit erforderlich,

f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig.

6. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag und sonstige Mitglieder-
leistungen (Aufnahmebeiträge), die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes
und der Ausschussmitglieder, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegen-
stand der Tagesordnung sind.

7. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmbe-
rechtigten Mitglieder. Eine Änderung des Vereinszweckes erfordert die Zustimmung von neun
Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

8. Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden. Über Anträge, die beim Vorstand nicht
spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingehen, kann nur mit Zustimmung
des Vorstandes abgestimmt werden.

9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungs-
leiter und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.


§ 12 Kassenprüfer

1. In den ordentlichen Mitgliederversammlungen werden drei Kassenprüfer für zwei Jahre
bestellt.

2. Die Kassenprüfer prüfen die Rechnungslegung des Vereins auf ihre formelle und materielle
Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnung der baren und unbaren Geldbestände.

3. Den Kassenprüfern sind vorzulegen:

a) Geschäftsbücher und sonstige Buchhaltungsunterlagen,

b) Bankauszüge, Sparbücher und Belege,

c) Barkasse.

4. Im Laufe des Jahres sind Zwischenprüfungen jederzeit möglich. Sie sind jedoch rechtzeitig
beim Kassier anzumelden.

5. In der Mitgliederversammlung schlagen die Kassenprüfer aufgrund des Prüfungsergebnisses
die Entlastung oder auch die Nichtentlastung des Vorstandes vor.

6. Gravierende Mängel in der Buchhaltung oder Vorteilszuwendungen an einzelne Personen
sind von den Kassenprüfern der Mitgliederversammlung vorzutragen.

7. Eine Auskunftspflicht des Vorstandes gegenüber einzelnen Mitgliedern außerhalb der
Mitgliederversammlung besteht nicht. Demnach besteht auch kein Anspruch des einzelnen
Mitgliedes auf Auskunft durch die Kassenprüfer.

 


§ 13 Wahl- und Stimmrecht

1. Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim und schriftlich, wenn mindestens 10 stimmbe-
rechtigten Mitglieder dies verlangt. Mehrere Wahlen und Abstimmungen können in einem
Wahlgang erledigt werden.

2. Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder,
wenn eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.

3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.

4. Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

5. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

6. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen auf sich vereint.

7. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten
Stimmenzahlen erreicht haben.

8. Über den Wahlausgang muss ein Protokoll geführt werden, das folgendes enthalten muss:

a) die Personen des Wahlausschusses,

b) die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung; diese müssen
unterzeichnet werden,

c) bei Satzungsänderung ist der genaue Wortlaut anzugeben.

 

§ 14 Ehrungen von Mitgliedern


1. Die Ehrungen der Vereinsmitglieder werden jährlich in der Mitgliederversammlung
durchgeführt.

2. Es werden Vereinsehrungen für 25, 40 und 50 Jahre Mitgliedschaft sowie Verbandsehrungen
durchgeführt.

3. Ehrenmitglieder werden dem Vorstand vom Vereinsausschuss vorgeschlagen. Dieser führt dann
die Ehrung durch.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.

2. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins"
stehen.

3. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Vereinsausschuß mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder beschlossen
hat oder

b) zwei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich verlangen.

4. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend ist.

5. Sind in dieser Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte aller stimmberechtigten
Mitglieder anwesend, so ist zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins innerhalb
von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Versammlung ist
ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

6. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberech-
tigten Mitglieder beschlossen werden.

7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des Vereinszweckes fällt das
Vermögen an die Gemeinde Bayerbach mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen
unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

 

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt gemäß Beschluß der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 19.12.2008 in Kraft.

 

Bayerbach, den 19.12.2008